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Des Menschen größtes Verdienst bleibt wohl, wenn
er die Umstände soviel als möglich bestimmt und sich sowenig
wie möglich von ihnen bestimmen lässt
Johann Wolfgang von Goethe (1749
- 1832)
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht
Eigentümer
von Grundstücken und Häusern unterliegen nach den Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches der Verkehrssicherungspflicht.
Das Reinigen, Streuen und Schneeräumen der Gehwege zählt
beispielsweise zu einer solchen Verpflichtung. Der Umfang dieser
Pflicht kann der Satzung der Stadt oder Kommune entnommen werden.
Ist der Mieter im Rahmen seines Mietvertrages verpflichtet, Arbeiten
wie Streu- und Reinigungsdienst zu übernehmen, entbindet dies
den Hauseigentümer jedoch nicht von seiner grundlegenden Verpflichtung.
Der Grundstückseigentümer hat zudem dafür Sorge tragen,
dass sich angrenzende Gehwege in verkehrssicherem Zustand befinden
und nicht etwa durch Löcher, hochstehende Gehwegplatten oder
gelöste Dachziegel eine Verletzungsgefahr für Passanten
oder Besucher darstellen.
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft, existiert im Hinblick
auf die zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gebäudeteile
ebenfalls ein Haftungsrisiko.
Die umfassende Absicherung Ihrer Haftungsrisiken würden wir
Ihnen gerne persönlich aufzeigen.
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