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„Des Menschen größtes Verdienst bleibt wohl, wenn er die Umstände soviel als möglich bestimmt und sich sowenig wie möglich von ihnen bestimmen lässt“

Johann Wolfgang von Goethe (1749 - 1832)


Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht

Eigentümer von Grundstücken und Häusern unterliegen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Verkehrssicherungspflicht.
 
Das Reinigen, Streuen und Schneeräumen der Gehwege zählt beispielsweise zu einer solchen Verpflichtung. Der Umfang dieser Pflicht kann der Satzung der Stadt oder Kommune entnommen werden. Ist der Mieter im Rahmen seines Mietvertrages verpflichtet, Arbeiten wie Streu- und Reinigungsdienst zu übernehmen, entbindet dies den Hauseigentümer jedoch nicht von seiner grundlegenden Verpflichtung.
 
Der Grundstückseigentümer hat zudem dafür Sorge tragen, dass sich angrenzende Gehwege in verkehrssicherem Zustand befinden und nicht etwa durch Löcher, hochstehende Gehwegplatten oder gelöste Dachziegel eine Verletzungsgefahr für Passanten oder Besucher darstellen.
 
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft, existiert im Hinblick auf die zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gebäudeteile ebenfalls ein Haftungsrisiko.
 
Die umfassende Absicherung Ihrer Haftungsrisiken würden wir Ihnen gerne persönlich aufzeigen.